Was die Tübinger Verpackungssteuer wirklich kostet — je Becher, für einen Verkauf und für ein Geschäftsjahr —, mit den Sätzen, den Ausnahmen und dem Termin für die Steuererklärung.
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Wie viele geben Sie an einem normalen Tag aus?
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(letzten Monat)
Tübingen ist die erste deutsche Stadt mit einer Verpackungssteuer — erhoben seit dem 1. Januar 2022, und seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2025 endgültig zulässig. Sie steht auf vielen Kassenbons in der Stadt, und geschuldet wird sie nicht von der Kundschaft, sondern von jedem Betrieb, der Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle ausgibt. Oben rechnen Sie durch, was sie an einem normalen Tag und in einem Jahr ausmacht; darunter stehen die Sätze, die Ausnahmen und der Termin, an den Sie niemand erinnert.
Die Obergrenze je Mahlzeit gibt es nicht mehr
In der ursprünglichen Satzung stand in § 4 Absatz 2 ein Höchstbetrag je Einzelmahlzeit; in Presseberichten wird er bis heute mit 1,50 Euro genannt. In der geltenden Fassung vom 27. Juli 2020 ist dieser Absatz gestrichen — im Satzungstext wie in den Auslegungshinweisen steht dort nur noch das Wort „entfallen“. Es gibt also keine Deckelung: Jedes steuerpflichtige Teil zählt einzeln.
Was besteuert wird
Einweggetränkeverpackungen
0,50 €
Der Deckel gehört zur Verpackung und wird nicht getrennt gezählt.
Kaffee- und Teebecher samt Deckel
Softdrinks, Säfte, Shakes und Milchshakes
Alkoholische Getränke im Einwegbecher
Einwegdosen und Einwegflaschen ohne Pfand
Verpackungen für warme Speisen
0,50 €
Pommes-, Wurst- und Snackschalen
Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide und Lahmacun
Pizzakartons und Bowl-Schalen
Papiertüten für Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen oder warmen Zwiebelkuchen
Spitztüten für Pommes, Ofenkartoffel oder Falafel
Verpackungen für kalte Speisen
0,50 €
Nur wenn sie zusammen mit Besteck und Dressing oder Soße abgegeben werden.
Salatboxen mit Dressing und Besteck
Sushiboxen mit Besteck
Kuchen- und Tortenstücke mit Besteck
Obst- und Joghurtbecher mit Besteck
Eisbecher, die nicht essbar sind
Einwegbesteck und Hilfsmittel
0,20 €
Ein Set zählt einmal. Kleinbesteck bis 10 cm ist steuerfrei.
Messer, Gabel, Löffel — als Set oder einzeln
Trinkhalme und Essstäbchen
Kaffee-, Tee-, Dessert- und Eislöffel
Die Sätze sind Nettobeträge
Die Stadt weist die drei Steuersätze auf ihrer eigenen Seite ausdrücklich als Nettobeträge aus. An die Stadt abzuführen ist der Betrag aus der Satzung — das ist die Summe, die diese Seite rechnet. Was am Ende auf einem Kassenbon steht, ist eine Preisentscheidung des Betriebs; weder die Satzung noch die 22 Seiten Auslegungshinweise sagen dazu etwas, also rechnet diese Seite auch nichts hinzu.
Was ein Verkauf kostet
Dieselben Sätze, an Verkäufen, die Sie kennen.
Ein Kaffee to go
Becher und Deckel zusammen sind ein Teil, nicht zwei.
1 × Becher, Dosen, Flaschen, à 0,50 €
0,50 €
Zusammen
0,50 €
Döner im Papier, dazu eine Cola to go
1 × Schalen, Boxen, Papier (warm), à 0,50 €
0,50 €
1 × Becher, Dosen, Flaschen, à 0,50 €
0,50 €
Zusammen
1,00 €
Salatbox mit Dressing und Gabel
Ohne Besteck und Dressing wäre die kalte Schale gar nicht steuerpflichtig.
1 × Schalen, Boxen (kalt), à 0,50 €
0,50 €
1 × Besteck über 10 cm, à 0,20 €
0,20 €
Zusammen
0,70 €
Warme Bowl mit Essstäbchen
1 × Schalen, Boxen, Papier (warm), à 0,50 €
0,50 €
Was nicht besteuert wird
Mehrwegverpackungen — Auf Mehrweg fällt keine Verpackungssteuer an — das ist der Punkt der ganzen Satzung (Informationsblatt der Stadt).
Kleinstverpackungen bis 25 g beziehungsweise 25 ml — Ketchup-, Mayonnaise- und Zuckersachets (Informationsblatt der Stadt).
Kleinbesteck bis 10 cm — Die kleine Pommesgabel bleibt steuerfrei, der Dessertlöffel darüber nicht (Informationsblatt der Stadt).
Papierservietten — Informationsblatt der Stadt.
Eiswaffeln — Die klassische Waffel ist essbar und damit steuerfrei; ein nicht essbarer Eisbecher ist es nicht (Informationsblatt der Stadt).
Verpackungen für mitgenommene Speisereste — Was nach einem Restaurantbesuch eingepackt wird, ist nicht steuerpflichtig (Informationsblatt der Stadt).
Verkauf am Drive-In-Schalter — Informationsblatt der Stadt.
Getränkeverpackungen mit gesetzlichem Einwegpfand — Was dem Pfand nach dem Verpackungsgesetz unterliegt, wird nicht zusätzlich besteuert (§ 1 Absatz 2 der Satzung).
Märkte und Feste bis zu zehn Tagen im Jahr — Steuerfrei, wenn ein Betrieb im Satzungsgebiet an insgesamt höchstens zehn Tagen im Kalenderjahr auf Märkten, Festen und befristeten Veranstaltungen verkauft. Die Tage aller Veranstaltungen werden zusammengezählt (§ 3 Nummer 2 der Satzung und die Auslegungshinweise dazu).
Zurückgenommene und stofflich verwertete Verpackungen — Steuerfrei, wenn der Betrieb sie vollständig am Ort der Abgabe zurücknimmt und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich verwertet; auf Verlangen ist das nachzuweisen (§ 3 Nummer 1 der Satzung).
Wer die Steuer schuldet
Zur Zahlung verpflichtet ist der oder die Endverkäufer_in von Speisen und Getränken (§ 2 der Satzung) — also der Betrieb, der sie ausgibt, nicht die Kundschaft und nicht der Verpackungshersteller. Ob der Betrag auf dem Kassenbon auftaucht, entscheidet jeder Betrieb selbst.
Die Steuererklärung
Besteuerungszeitraum
Kalenderjahr, 1. Januar bis 31. Dezember
Steuererklärung bis
15. Januar des Folgejahres
Es erinnert Sie niemand
Die Auslegungshinweise sagen es wörtlich: Die Stadt stellt den Vordruck bereit, „es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Erklärung“. Eine Fristverlängerung lässt sich in begründeten Fällen schriftlich beantragen.
Wenn Sie schließen oder übergeben
Wird der Betrieb vor Jahresende geschlossen oder an jemand anderen übergeben, muss die Steuererklärung 15 Tage nach der Aufgabe oder Übergabe bei der Stadt sein — nicht erst im Januar.
Ohne Erklärung schätzt die Stadt
Geht keine, eine verspätete oder eine unvollständige Erklärung ein, darf die Stadt die Steuer schätzen und auf dieser Grundlage einen Bescheid erlassen (§ 5 Absatz 4). Der festgesetzte Betrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Belege bereithalten
Aufzeichnungen und Belege über Warenbezug und Warenverkauf sind zur Einsicht bereitzuhalten. Wenn daraus Art und Zahl der steuerpflichtigen Teile nicht hervorgehen, müssen sie entsprechend ergänzt werden (§ 7).
Vorauszahlungen
Die Stadt darf vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen. Jede beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrags aus der letzten Veranlagung; beim ersten Mal wird sie aus Ihren eigenen Angaben zur voraussichtlichen Menge oder aus einer Schätzung bemessen. Mit der Steuererklärung am Jahresende wird verrechnet — Sie zahlen nach oder bekommen zurück.
Diese Seite gibt die veröffentlichten Steuersätze der Stadt wieder und rechnet mit ihnen. Sie ist keine Steuerberatung, und maßgeblich bleibt der Betrag, den die Stadt aufgrund Ihrer Steuererklärung festsetzt. Die Auslegungshinweise nennen selbst eine Reihe von Grenzfällen — wenn Ihrer dabei ist, fragen Sie die Fachabteilung Steuern.