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Mietzinssenkung in Thun: Referenzzins-Rechner

Ist der Referenzzinssatz seit Ihrem letzten Mietzins gesunken? Rechnen Sie nach, was Sie höchstens zurückverlangen können — und wie Sie vorgehen.

Wohnen Sie zur Miete in Thun und wurde Ihr Mietzins zuletzt bei einem höheren Referenzzinssatz festgelegt? Dann können Sie eine Senkung verlangen — Ihre Vermieterschaft muss das nicht von sich aus melden. Wählen Sie unten den Stand Ihrer letzten Mietzinsfestlegung und tippen Sie Ihre Nettomiete ein: Sie sehen, was höchstens drinliegt, und wie Sie vorgehen.

Rechner

Wählen Sie den Referenzzinssatz, der bei der letzten Festlegung Ihres Mietzinses galt, und geben Sie Ihre aktuelle Miete ein.

Aktueller Referenzzinssatz: 1.25%, seit 2. September 2025.

Wie sich der Anspruch berechnet

Solange der Referenzzinssatz höchstens 5% beträgt, ergibt jede Senkung um 0,25 Prozentpunkte einen Anspruch von 2,91%. Bei einer Erhöhung gilt derselbe Artikel einen Zuschlag von 3% pro Schritt — diese Seite berechnet ausschliesslich Senkungen.

Zwei Schritte ergeben nicht 2 × 2,91%, sondern 5,66% — jeder Schritt wird auf die bereits gesenkte Miete gerechnet, nicht auf die ursprüngliche. Die Zahlen auf dieser Seite stimmen mit den veröffentlichten Tabellen des Mieterverbands und des Hauseigentümerverbands Schweiz überein.

Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)

Was die Vermieterschaft dagegenrechnen darf

Der berechnete Betrag ist eine Obergrenze, kein garantiertes Ergebnis. Die Vermieterschaft darf bis zu 40% des Anstiegs der Konsumentenpreise (Teuerung) sowie ausgewiesene Mehrkosten — Unterhalt, Verwaltung, Abgaben, wertvermehrende Investitionen — dagegenrechnen. Ein pauschaler Kostenzuschlag ohne Beleg ist nicht ohne Weiteres zulässig; bei Zweifeln lohnt sich eine Nachfrage bei der Schlichtungsbehörde.

So stellen Sie das Herabsetzungsbegehren

Antwortfrist der Vermieterschaft
30 Tage
Frist bis zur Schlichtungsbehörde
30 Tage
  1. 1

    Schriftliches Herabsetzungsbegehren stellen

    Verlangen Sie die Mietzinssenkung schriftlich bei Ihrer Vermieterschaft, am besten eingeschrieben — rechtzeitig vor dem nächsten möglichen Kündigungstermin Ihres Mietvertrags (Art. 270a OR).

  2. 2

    Antwort abwarten

    Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit, um schriftlich zu antworten.

  3. 3

    Bei Ablehnung oder Nichtantwort an die Schlichtungsbehörde gelangen

    Lehnt die Vermieterschaft ab, antwortet sie nur teilweise oder reagiert sie gar nicht, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

Wenn die Vermieterschaft nicht reagiert

Schlichtungsbehörde Berner Oberland

  • Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun
  • +41 31 635 58 00
  • Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Liegenschaft. Adresse und Telefonnummer aus der Liste des BWO (Stand Februar 2026).

Schlichtungsbehörde Berner Oberland

Das Schlichtungsverfahren selbst ist in Mietsachen kostenlos (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Kommt es danach zu einem Entscheid, können Gebühren anfallen.

Offizielle Links

Diese Seite rechnet die Formel aus Art. 13 VMWG nach und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie deckt nur Senkungen des Referenzzinssatzes bis zur 5%-Schwelle ab, nie Erhöhungen, und der berechnete Betrag berücksichtigt keine mögliche Gegenrechnung durch die Vermieterschaft.

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Mieterverband Schweiz, Hauseigentümerverband Schweiz (HEV), geprüft am 17. Oktober 2026.

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