Ist der Referenzzinssatz gesunken, seit Ihre Miete festgelegt wurde? Rechnen Sie Ihren möglichen Anspruch aus und sehen Sie, wie Sie ihn geltend machen.
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Ist der hypothekarische Referenzzinssatz gesunken, seit Ihre Miete zuletzt festgelegt wurde? Dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Mietzinssenkung — Ihre Vermieterschaft muss das nicht von sich aus melden.
Rechner
Wählen Sie den Referenzzinssatz, der bei der letzten Festlegung Ihres Mietzinses galt, und geben Sie Ihre aktuelle Miete ein.
Aktueller Referenzzinssatz: 1.25%, seit 2. September 2025.
Wie sich der Anspruch berechnet
Solange der Referenzzinssatz höchstens 5% beträgt, ergibt jede Senkung um 0,25 Prozentpunkte einen Anspruch von 2,91%. Bei einer Erhöhung gilt derselbe Artikel einen Zuschlag von 3% pro Schritt — diese Seite berechnet ausschliesslich Senkungen.
Zwei Schritte ergeben nicht 2 × 2,91%, sondern 5,66% — jeder Schritt wird auf die bereits gesenkte Miete gerechnet, nicht auf die ursprüngliche. Die Zahlen auf dieser Seite stimmen mit den veröffentlichten Tabellen des Mieterverbands und des Hauseigentümerverbands Schweiz überein.
Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)
Was die Vermieterschaft dagegenrechnen darf
Der berechnete Betrag ist eine Obergrenze, kein garantiertes Ergebnis. Die Vermieterschaft darf bis zu 40% des Anstiegs der Konsumentenpreise (Teuerung) sowie ausgewiesene Mehrkosten — Unterhalt, Verwaltung, Abgaben, wertvermehrende Investitionen — dagegenrechnen. Ein pauschaler Kostenzuschlag ohne Beleg ist nicht ohne Weiteres zulässig; bei Zweifeln lohnt sich eine Nachfrage bei der Schlichtungsbehörde.
So stellen Sie das Herabsetzungsbegehren
Antwortfrist der Vermieterschaft
30 Tage
Frist bis zur Schlichtungsbehörde
30 Tage
1
Schriftliches Herabsetzungsbegehren stellen
Verlangen Sie die Mietzinssenkung schriftlich bei Ihrer Vermieterschaft, am besten eingeschrieben — rechtzeitig vor dem nächsten möglichen Kündigungstermin Ihres Mietvertrags (Art. 270a OR).
2
Antwort abwarten
Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit, um schriftlich zu antworten.
3
Bei Ablehnung oder Nichtantwort an die Schlichtungsbehörde gelangen
Lehnt die Vermieterschaft ab, antwortet sie nur teilweise oder reagiert sie gar nicht, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
Das Schlichtungsverfahren selbst ist kostenlos. Erst wenn es bis zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid geht, fallen Gebühren von CHF 300 bis 3'000 an.
Diese Seite rechnet die Formel aus Art. 13 VMWG nach und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie deckt nur Referenzzinssatz-Senkungen bis zur 5%-Schwelle ab, nie Erhöhungen, und der berechnete Betrag berücksichtigt keine mögliche Gegenrechnung durch die Vermieterschaft.