Mietzinssenkung wegen Referenzzinssatz
Ist der Referenzzinssatz gesunken, seit Ihre Miete festgelegt wurde? Rechnen Sie Ihren möglichen Anspruch aus und sehen Sie, wie Sie ihn geltend machen.
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Ist der Referenzzinssatz gesunken, seit Ihre Miete festgelegt wurde? Rechnen Sie Ihren möglichen Anspruch aus und sehen Sie, wie Sie ihn geltend machen.
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Ist der hypothekarische Referenzzinssatz gesunken, seit Ihre Miete zuletzt festgelegt wurde? Dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Mietzinssenkung — Ihre Vermieterschaft muss das nicht von sich aus melden.
Wählen Sie den Referenzzinssatz, der bei der letzten Festlegung Ihres Mietzinses galt, und geben Sie Ihre aktuelle Miete ein.
Aktueller Referenzzinssatz: 1.25%, seit 2. September 2025.
Was die Vermieterschaft dagegenrechnen darf
Verlangen Sie die Mietzinssenkung schriftlich bei Ihrer Vermieterschaft, am besten eingeschrieben — rechtzeitig vor dem nächsten möglichen Kündigungstermin Ihres Mietvertrags (Art. 270a OR).
Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit, um schriftlich zu antworten.
Lehnt die Vermieterschaft ab, antwortet sie nur teilweise oder reagiert sie gar nicht, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
Das Schlichtungsverfahren selbst ist kostenlos. Erst wenn es bis zu einem Urteilsvorschlag oder einem Entscheid geht, fallen Gebühren von CHF 300 bis 3'000 an.
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